Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 4 StR 535/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 535/00

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 2001 hierzu ausgeführt:

"Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Strafschärfend wertet sie die Erzählungen des Angeklagten und die Weitergabe von Insiderinformationen, da diese die Tat überhaupt erst ermöglicht hätten (UA S. 54). Da die Weitergabe von Detailinformationen über die Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihilfehandlung des Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann dieser Umstand nicht als Straferschwerungsgrund herangezogen werden (BGH Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben".

Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht ausschließen kann, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück