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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: 4 StR 540/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuld- und der Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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