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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 542/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Landgericht nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgten Beistandsbestellung gegenstandslos (BGHR StPO § 397 a Beistand 2).
Ende der Entscheidung
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