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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 4 StR 543/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 247
StPO § 247 Satz 1
StPO § 338 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 543/05

vom 14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu Ziff. 1.: Raubes u.a.

zu Ziff. 2.: schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den vom Angeklagten E. erhobenen Verfahrensrügen bemerkt ergänzend der Senat:

Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Voraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten E. aus dem Sitzungsraum während der Vernehmung des Zeugen El. nicht vorgelegen haben (§§ 247, 338 Nr. 5 StPO). Das Landgericht hat den Ausschluss der Angeklagten E. und K. sowie des früheren Mitangeklagten Sch. auf § 247 Satz 1 StPO gestützt und dies unter Angabe konkreter Anhaltspunkte damit begründet, es sei zu befürchten, dass der Zeuge aus Angst vor den Angeklagten in deren Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen werde. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass dem Angeklagten E. nur im Fall II. 6. der Urteilsgründe eine Straftat zum Nachteil des Zeugen El. zur Last lag und er insoweit schließlich freigesprochen worden ist, steht dem nicht entgegen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die Sicht des Zeugen abgestellt, für den die drei Angeklagten eine einheitliche zusammengehörende Gruppierung bildeten.

Keinen Erfolg hat auch die weitere auf eine Verletzung des § 247 StPO gestützte Verfahrensrüge. Die Ladung von Zeugen stellt keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO dar, sie kann auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen. Soweit mit der Rüge beanstandet werden soll, die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen El. im Termin vom 23. Mai 2005 sei verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (vgl. Senatsurteil NStZ 2000, 440), ist die Rüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision unterlässt es nämlich vorzutragen, dass die Hauptverhandlung am 23. Mai 2005 nach Entlassung des Zeugen und der Wiederzulassung der Angeklagten unterbrochen und am darauf folgenden Verhandlungstag, dem 1. Juni 2005, nach Unterrichtung der Angeklagten über den Inhalt der Aussage des Zeugen vom 23. Mai 2005 mit der weiteren Vernehmung des Zeugen El. fortgeführt worden ist. Danach wäre die Rüge im Übrigen auch unbegründet, da der Sache nach nur eine Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen vorlag und durch die Abwesenheit des Angeklagten bei der (vorübergehenden) Entlassung des Zeugen vom 23. Mai 2005 sein Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18), nicht beeinträchtigt worden ist.

Ende der Entscheidung

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