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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 4 StR 548/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 548/06

vom 21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Insolvenzverschleppung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In Bezug auf die Tat II. 1 (Insolvenzverschleppung betreffend die Werner D. Bau GmbH) belegen die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung während des Ermittlungsverfahrens. Die gebotene Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung durch Herabsetzung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe hat das Landgericht indes nicht vorgenommen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 61 a). Diesen Rechtsfehler hat der Senat hier auf die erhobene Sachrüge zu beachten, da sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bzgl. der Tat II. 1 bereits aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA 21). Hinsichtlich der übrigen Taten ist dies hingegen nicht der Fall, weshalb es insoweit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurft hätte (BGHSt 49, 342). Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Trotz des dargelegten Rechtsfehlers können die für die Tat II. 1 verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro) und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie der Senat, insbesondere im Hinblick auf die Vorverurteilungen des Angeklagten, für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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