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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 4 StR 558/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 558/03

vom 3. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Februar 2004 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten B. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts für die Tat vom 16. März 2003 (§§ 242, 243 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 StGB) die Mindeststrafe von drei Monaten festgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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