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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 563/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 145a Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 14. Januar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hätten auch die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensbeschwerden - ihre Zulässigkeit unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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