Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 582/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 78 c Abs. 1 nr. 1
StGB § 176 a.F.
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 179
StGB § 177 Abs. 1 a.F.
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 176 Abs. 3 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 582/98

vom

21. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. Juni 1998

1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

2. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils in zwei Fällen, schuldig ist;

3. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 11 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils wegen tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei angenommenen Vergewaltigung begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand, da insoweit Verjährung eingetreten ist.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde die zeitlich erste Tat "an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende März/Anfang April 1984" (UA 7) begangen, die nächste Tat "nur wenige Tage später" (UA 8). Die erste als Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommende Beschuldigtenvernehmung fand am 22. Dezember 1994 statt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die für Vergehen nach § 176 StGB a.F. zehn Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bereits abgelaufen. Daran vermag auch die Regelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, nichts zu ändern; denn sie gilt nur für solche Taten, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310; BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend.

2. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe hat ebenfalls keinen Bestand, da auch insoweit nicht ausschließbar Verjährung eingetreten ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte diese Taten nach den beiden Vergewaltigungen begangen. Darüber hinaus enthält das Urteil jedoch entweder gar keine (Fälle III 4 bis 6) oder nur sehr vage Angaben zu den Tatzeiten (Fall III 3 "zu einem noch frühen Zeitpunkt" [UA 8]; Fall III 7 "als Doris W. in Kur war" [UA 9]; Fall III 8 "als sie ihre Periode noch nicht hatte" [UA 10] und Fall III 10 "in einer relativ frühen Phase, als der Verkehr eine gewisse Regelmäßigkeit annahm" [UA 11]. Es ist demnach - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - nicht auszuschließen, daß auch diese Taten vor dem 30. Juni 1984 begangen worden sind, da für die Frage der Verjährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustellen ist (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).

Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs aus, daß die Tatzeiten in einer neuen Hauptverhandlung genauer als bisher eingegrenzt werden können. Er hebt daher das angefochtene Urteil auf, soweit der Angeklagte in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und stellt das Verfahren insoweit ein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 6).

3. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Durch die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe entfallen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe. Aber auch die übrigen Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die wegen der beiden Vergewaltigungen (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe) verhängten Strafen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (= § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F.) entnommen und jeweils die Mindeststrafe für ausreichend erachtet. Dabei hat es entgegen § 2 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt, daß der durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) - in Kraft seit dem 1. April 1998 - neu geschaffene § 177 StGB einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe enthält. Zwar sieht § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Es kann aber, obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen, angesichts wesentlicher für den Angeklagten sprechender Umstände hier nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung einen besonders schweren Fall verneint hätte. Zu diesen Umständen gehört in erster Linie die Tatsache, daß die Taten mehr als 14 Jahre zurückliegen (vgl. BGH StV 1992, 154, 155; BGH, Beschluß vom 22. Juli 1997 - 4 StR 307/97; Urteil vom 14. Oktober 1998 - 5 StR 346/98), aber auch, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens zwei Schlaganfälle erlitten hat, die zu einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt haben.

Entsprechendes gilt für die Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Insoweit hat das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle "nach dem gesamten Tatbild und der Häufung der Fälle" (UA 24) verneint und jeweils die Mindeststrafe des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. (= § 176 a Abs. 1 StGB n.F.) verhängt. Diese äußerst knappe Begründung der Strafrahmenwahl begegnet rechtlichen Bedenken, da sie die erforderliche Gesamtabwägung vermissen läßt; darüber hinaus erscheint sie nach der Einstellung von sieben Mißbrauchsfällen durch den Senat nicht mehr tragfähig. Zudem ist es rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht trotz des Vorliegens gewichtiger Milderungsgründe nicht erörtert hat, ob der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 1. Alt. StGB a.F. anzuwenden ist. Der Senat hebt daher auch die Einzelstrafen in den Fällen III 9 und 11 der Urteilsgründe auf.

Ende der Entscheidung

Zurück