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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 584/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. August 2002 wird verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfahrensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allgemeinen) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem 19. November 2001 verabreichten Neuroleptika nicht in der Lage gewesen sei, die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf: 26. November 2001) zu begründen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklaagte nicht gehört worden wäre
Ende der Entscheidung
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