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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 584/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 357 | |
StGB n.F. § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß die Angeklagten - auch der Mitangeklagte N. (§ 357 StPO) - jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (vgl. UA 16). § 250 StGB n.F. ist wegen des bei der Tat verwendeten Messers hier nicht das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Auch der bei der Tat eingesetzte Kampfhund stellt ein gefährliches Werkzeug gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. dar.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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