Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 4 StR 585/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 69 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 585/03

vom 17. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juli 2003 im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte von seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren, um dort unter Einsatz einer scharfen Schußwaffe einen Überfall zu begehen. Ob die Ehefrau Kenntnis von dem Tatplan hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Tat fuhr sie den Angeklagten wieder vom Tatort weg. Als die inzwischen alarmierte Polizei das Fahrzeug verfolgte, hielt die Ehefrau es an, und der Angeklagte ließ sich, ohne Widerstand zu leisten, festnehmen.

2. Das Landgericht hat die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wie folgt begründet:

"... der Angeklagte (hat sich) unter Würdigung seiner Persönlichkeit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen. (Er) war zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und hat sich mit einem Fahrzeug eigens zur Durchführung der Tat zum Tatort bringen lassen. Die Nutzung des Fahrzeugs steht in einem funktionellen Zusammenhang mit der Tat, so dass dem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit war eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren auszusprechen."

3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) - wie hier - sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 322/03). Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; denn es ist weder festgestellt, daß der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau beging und er deshalb auf die Führung des Kraftfahrzeuges Einfluß hatte (vgl. BGHSt 10, 333, 336) noch daß er - etwa bei der Verfolgung durch die Polizei - in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegenden Art auf die Fahrweise seiner Ehefrau einwirkte (vgl. BGH NStZ 2004, 86, 88 f.).

Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten bis zum Abschluß des Verfahrens über die Anfrage des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 - (= NStZ 2004, 86), in der bei allgemeinen Straftaten ein - hier ersichtlich nicht gegebener - spezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Verkehrssicherheit gefordert wird, zurückzustellen. Der Senat hebt daher die Maßregelanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf.

4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück