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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 4 StR 588/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. August 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass zwei Jahre ein Monat und zwei Wochen der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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