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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 4 StR 6/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO § 154 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/06

vom 14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II. 15 der Urteilsgründe liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis auf Grund der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB Bl. 13) nicht vor. Bei den den Fällen 14 und 15 der Anklageschrift zu Grunde liegenden Vorwürfen liegt eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit vor, da sich beide Sachverhalte auf dieselbe Betäubungsmittelmenge beziehen. Soweit das Landgericht in der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage eingestellt hat, hat es deshalb nicht nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat insoweit offensichtlich nur eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den vom Fall 14 der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 a Rdn. 5) vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der Urteilsgründe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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