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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 60/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 n.F |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), daß sich die (Ermöglichungs-) Absicht im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muß (vgl. BGHSt 40, 106 [zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.]; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 10).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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