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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 61/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte F. der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E. der versuchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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