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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 4 StR 633/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. April 2009
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird;
b) die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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