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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 643/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
JGG § 52 a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 643/98

vom

15. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juni 1998 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung (UA 7) zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 324, 325; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 52 a Rdn. 4; Eisenberg JGG 7. Aufl. § 52 a Rdn. 9; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 52 a Rdn. 9; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 52 a Rdn. 11; aA Tröndle StGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 2 [für das Jugendstrafrecht gelte nur § 51 Abs. 5 StGB] mit dem insoweit unrichtigen Hinweis auf die Senatsentscheidung in BGHSt 37, 75, 76 und OLG München NJW 1971, 2275). Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausnahmevorschrift des § 52 a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96, insoweit in StV 1998, 324 nicht abgedruckt; Eisenberg aaO § 52 a Rdn. 9, § 54 Rdn. 22; aA OLG Oldenburg NJW 1982, 2741; Ostendorf aaO [es empfehle sich, die Anrechnung deklaratorisch auszusprechen]).

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