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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 67/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 30 a Abs. 1
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 244 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 67/01

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. November 2000

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den - knapp gehaltenen - Urteilsfeststellungen veranlaßte der Angeklagte in den ausgeurteilten fünf Fällen die Lieferung von Rauschgift aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, wobei er die Betäubungsmittel in vier Fällen einem unbekannt gebliebenen Kurier übergab, der sie an Peter Z. in Deutschland auslieferte. Dort wurden die Drogen von nicht näher bezeichneten Zwischenhändlern übernommen; die Bezahlung erfolgte direkt an den Angeklagten. In dem weiteren Fall übergab er in den Niederlanden Z. das Rauschgift, der es auftragsgemäß nach Deutschland verbrachte, wo es weiter an Zwischenhändler verteilt werden sollte.

b) Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte bei den Handlungen, die das Landgericht rechtlich zutreffend als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge bewertet hat, als Mitglied einer Bande handelte. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Zwar ist diese Entscheidung zum Begriff der Bande beim (schweren) Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB) ergangen. Für den Bandenbegriff nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01). Daß der Angeklagte sich mit mindestens zwei weiteren Personen in der beschriebenen Weise zur Begehung von Rauschgiftdelikten zusammengeschlossen hat, kann indes den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Soweit das Landgericht - was unklar bleibt - von der Bildung einer "Zweierbande" zwischen dem Angeklagten und Z. ausgegangen sein sollte, genügt dies nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nicht mehr. Die Entscheidung BGHSt 38, 26 ist damit überholt.

2. Da weitere Feststellungen, die eine bandenmäßige Begehung tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf die Grundtatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge ab. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich.

3. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die von der Verteidigung nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erklärte "Revisionsrücknahme", verbunden mit dem Antrag, daß der Angeklagte - wie geschehen - in fünf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen sei, ist unwirksam, da die Revision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdnr. 7 i.V.m. § 318 Rdnr. 13).

Ende der Entscheidung

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