Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 4 StR 77/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 3
StGB § 177 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 77/04

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2004, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 2003 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten) unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil (Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg; zu berichtigen ist lediglich der Schuldspruch.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierbei bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte - wie das Landgericht angenommen hat - auch die Tatalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) erfüllt hat, da die Feststellungen jedenfalls belegen, daß er das Tatopfer mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt hat. Jedoch ist, da das Landgericht zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht hat, die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der sexuellen Nötigung, sondern der Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; bei Pfister: NStZ-RR 1999, 353; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 39, 39 a m.w.N.).

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht nicht bei der konkreten Strafzumessung gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Das Landgericht hat an den Anfang seiner Strafzumessungserwägungen nicht - wie geboten - die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens gestellt, sondern unmittelbar mit einer Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte begonnen. Im unmittelbaren Anschluß hat es sodann ausgeführt, daß andererseits "sich negativ auswirken (mußte), daß er (der Angeklagte) das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles i.S.d. § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 StGB erfüllt hat", da er zwar nicht mit seinem Geschlechtsteil, aber doch mit seinen Fingern in die Scheide des Tatopfers eingedrungen sei und dort manipuliert habe. Damit hat es indes nicht etwa dem Angeklagten die Verwirklichung des Regelbeispiels (nochmals) bei der Strafzumessung im engeren Sinn straferschwerend angelastet, sondern ersichtlich nur die bis dahin unterlassene Strafrahmenbestimmung nachgeholt und zum Ausdruck gebracht, daß es bei der Bemessung der verhängten Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrundelegt.

b) Zwar hat das Landgericht - was die Revision beanstandet - in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist. Dies stellt hier jedoch keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, da die Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Alters des Tatopfers von gerade 15 Jahren, auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe fern lag (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 17; BGH NStZ-RR 1998, 299).

Ende der Entscheidung

Zurück