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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 4 StR 79/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verjährung rechtzeitig am 26. Oktober 2004 unterbrochen worden. Entscheidend für die Beendigung der Tat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 = NJW 1987, 55), sondern die Gutschrift auf dem Notaranderkonto. Dass das Landgericht auf die "Wertstellung" abgestellt hat, ist insoweit ohne Belang. Gutschrift und Wertstellung erfolgten, wie das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat, an demselben Tag, nämlich dem 28. Oktober 1999.
Ende der Entscheidung
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