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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 80/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 80/01

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat; jedoch hat die Verurteilung wegen schweren Raubes keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Mit der Sachbeschwerde deckt die Revision insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf, als es die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese aus den Feststellungen ergeben. Jedenfalls stützt sich das Landgericht insoweit lediglich auf Vermutungen.

Der Zeuge H. konnte über den äußeren Hergang der gegen ihn verübten Raubtat hinaus nichts bekunden und hat dies auch nicht getan (siehe UA S. 18); für die übrigen Tatzeugen gilt dies entsprechend (siehe UA S. 18 ff.). Gegenüber den Verhörspersonen hat der Angeklagte A. behauptet, der Geschädigte H. habe ihnen das Geld geliehen, und zwar freiwillig. In gleicher Weise hat sich der Beschwerdeführer gegenüber den Sachverständigen geäußert. Auf eine Bandenabrede des Beschwerdeführers und des Angeklagten A. hätte das Landgericht demzufolge nur aus Besonderheiten des Tatgeschehens und seiner Vorgeschichte sowie dem Nachtatverhalten beider schließen können. Feststellungen dazu sind indes nicht getroffen worden (siehe auch UA S. 21 f.). Hiernach bleibt sogar offen, ob der Beschwerdeführer und der Angeklagte A. die geraubten Geldbeträge zum gemeinsamen Rauschgifterwerb verwendet haben. Dem Urteil lässt sich nicht mehr als ein teilweise gemeinschaftlicher Rauschgiftmissbrauch entnehmen (siehe UA S. 11). Davon abgesehen könnte ein gemeinsamer Erwerb von Heroin im Anschluss an den Raub zum Nachteil H. für sich allein kein Beleg für eine Bandenabrede sein."

Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch schon deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt. Dies gilt nicht nur für den Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB), sondern in gleicher Weise für den Bandenraub.

Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Angeklagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erhoben worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs; jedoch bleibt die Unterbringungsanordnung aufrecht erhalten, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden ist.



Ende der Entscheidung

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