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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 81/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 81/08

vom 3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. November 2007 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 (Az. 17 Ds 56 Js 896/05 [142/06]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei selbständige versuchte Erpressungstaten begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte zunächst dem Zeugen B. in einem Getränkekiosk mit der Faust in das Gesicht, um ihn zur Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 € zu veranlassen. Als B. daraufhin mit seinem Begleiter den Kiosk verließ, folgte der Angeklagte ihnen. Nachdem er sich von einer Person an einem 50 bis 60 Meter entfernten Spielplatz ein Messer hatte geben lassen, rannte er auf B. zu, setzte ihm das Messer fest an den Hals und verlangte erneut Zahlung des Geldbetrages. B. erlitt hierdurch zwei blutende Schnittverletzungen. Auf den Hinweis, dass B. "pleite sei", ließ der Angeklagte von ihm ab.

b) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der versuchten schweren räuberischen Erpressung, diese in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gemacht. Wird - wie hier - bei einer Erpressung durch mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich - sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln - nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten, liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des Angeklagten war jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - erst fehlgeschlagen, als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass B. nicht zahlungsfähig war.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Hierdurch entfällt die wegen versuchter räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Die weitere, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Aus dieser und der mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB). Der Senat macht insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung Gebrauch und erkennt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Pflicht zu entlasten, die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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