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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 9/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit ihn das Landgericht Bochum im Fall II 4 der Gründe des Urteils vom 9. Juli 2002 (Tat vom 14. Juni 2001) verurteilt hat. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 4 der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat.
Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Urteilsgründe keinen Bestand, weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Januar 2003 näher dargelegt hat - die Feststellungen nicht ergeben, daß der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt hat. Der Senat spricht den Angeklagten insoweit aber nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Im Hinblick darauf, daß eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 30 Abs. 2 StGB in der Tatvariante des Sichbereiterklärens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommt, stellt der Senat das Verfahren vielmehr auf den vorsorglich vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Die Teileinstellung hat den Wegfall der im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Festsetzung der bisherigen Einsatzstrafe als nunmehr einzige Strafe.
Ende der Entscheidung
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