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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 98/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 69 a
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2
StGB § 56 f.
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 98/99

vom

13. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1998 dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat,

40 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr anzurechnen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung bereits rechtskräftig festgesetzter Einzelstrafen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen Betruges in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach § 69 a StGB angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f., Abs. 3 StGB). Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3) ist in derartigen Fällen der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält die Anrechnung von 40 Tagen Freiheitsstrafe als Ausgleich für die erbrachte Geldleistung in Höhe von 2.000,00 DM unter den hier gegebenen Umständen für angemessen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung von Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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