Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 5 ARs (Vollz) 78/03
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 ARs (Vollz) 78/03

vom 3. Februar 2004

in der Strafvollstreckungssache

betreffend

wegen Einsatzes einer Trennscheibe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).

Gründe:

I.

Das Landgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer am 14. Juli 1997 unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Beschwerdeführer kündigte in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal an, Juristen und anstaltsfremde Personen töten zu wollen. Er verlangte in seinem Schreiben vom 22. Juli 1999 an den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, die strenge Einzelhaft, das Taschengeldverbot und das Fernsehverbot aufzuheben, da er ansonsten ihm in Strafprozeßsachen beigeordnete "Zwangspflichtverteidiger" als Geisel nehmen und töten würde. In einem weiteren Brief vom 24. Januar 2002 deutete er an, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer Geiselnahme, ausbrechen zu wollen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ordnete daraufhin am 27. Februar 2002 an, daß Verteidigerbesuche ohne Aufsicht und ohne Fesselung, aber im Trennscheibenbesuchsraum durchzuführen sind. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verfolgt mit der dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde das Ziel, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die Trennscheibenanordnung aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 4. August 2003 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116 Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie aber für unbegründet. Es ist der Auffassung, daß in den Fällen, in denen die konkrete Gefahr bestehe, daß ein Verteidiger bei dem Besuch eines Strafgefangenen als Geisel genommen werden könne, eine Trennscheibe auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingesetzt werden dürfe. In einem solchen Fall richte sich die beschränkende Maßnahme nicht gegen den Verkehr zwischen Verteidiger und Strafgefangenen, sondern schütze den Verteidiger vor einem Angriff auf sein Leben und auf seinen Körper sowie - daraus folgend - auch die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38 ff.) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39 f.) gehindert. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit folgender Rechtsfrage:

"Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks Freipressung als Geisel nimmt?"

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

1. Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde bei einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zum Zwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar und vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht in Frage zu stellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.N.).

2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Entscheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. Zwar liegen den Beschlüssen des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38) und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39) Sachverhalte zugrunde, die einen Mißbrauch des Grundsatzes des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und Strafgefangenem auch oder ausschließlich durch den Verteidiger belegen. Dagegen scheidet bei der hier zu beurteilenden Gefahr einer Geiselnahme des Verteidigers durch einen Strafgefangenen ein Rechtsmißbrauch durch den Verteidiger aus. Gleichwohl erfaßt der Beschluß des Senats vom 17. Februar 1981 seinem Wortlaut nach auch einen solchen Sachverhalt. Nach der Beschlußformel kommt der Einsatz einer Trennscheibe nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO lediglich bei Strafgefangenen in Betracht, die eine Strafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB verbüßen oder bei denen im Anschluß an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchen Straftat vollstreckt werden soll. Die Gründe des Beschlusses bezeichnen diese Regelung als abschließend (BGHSt aaO S. 41) und heben hervor, daß der Einsatz einer Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG während einer Besprechung eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger (ohne Einschränkung) unzulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Verdacht erkennen lassen, daß der Besuch des Verteidigers zu verteidigungsfremden Zwecken mißbraucht wird (BGHSt aaO S. 43). Die vom Senat erwogene Ausnahme (aaO), daß der Verteidiger die ihm vom Gesetz zugewiesene Funktion verloren hat, liegt ebenfalls nicht vor.

3. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Der von dem Beschwerdeführer erwirkte Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (2 BvR 778/02 und 2 BvQ 23/02) läßt offen, ob die Spezialregelung des Trennscheibeneinsatzes bei Verteidigerbesuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Strafe aufgrund einer Verurteilung nach § 129a StGB ein Zurückgehen auf die allgemeine Eingriffsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestattet, falls die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch den Gefangenen eingesetzt wird.

III.

Der Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts für zutreffend und schränkt die im Beschluß vom 17. Februar 1981 gefundene Rechtsauffassung hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falles ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist für eine Anordnung des Einsatzes einer Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch seinen gefangenen Mandanten anwendbar.

1. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt enthält die Normierung eines Trennscheibeneinsatzes nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO keine besondere Regelung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Der Gesetzgeber hat die zu entscheidende Frage nicht abschließend geregelt. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ein Eingriff in die gewährte Rechtsposition des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und Strafgefangenen insoweit unter allen Umständen unzulässig sein soll.

a) Allerdings wird im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 17. Februar 1981 in der Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1982, 527; OLG Frankfurt/Main ZfStrVo 1983, 306 [Ls]; OLG Nürnberg aaO) und im Schrifttum (Böhm in Schwindt/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 4 Rdn. 22 und § 27 Rdn. 12 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 27 Rdn. 9; Kaiser/Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 5 Rdn. 69, § 7 Rdn. 105; Joester/Wegner, AKStVollzG 4. Aufl. § 27 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 148 Rdn. 32; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 148 Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 148 Rdn. 17; Julius in HK-StPO 3. Aufl. § 148 Rdn. 3; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 148 Rdn. 5) einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zur Beschränkung von Verteidigerbesuchen nicht zulässig sei. Die Entscheidungen und Stellungnahmen bewerten aber völlig anders gelagerte Mißbrauchsfälle, in denen stets auch auf den Verteidiger der Verdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke fällt (vgl. Joester/Wegner aaO). Die herrschende Auffassung stützt sich auf die Wertung, daß der Grundsatz des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und Strafgefangenem wegen seines hohen Rangs für eine effektive Verteidigung sogar dann noch zu gewährleisten sei, wenn der konkrete Verdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke bei - unkontrollierten - Besprechungen zwischen Verteidiger und Strafgefangenem bestehe. Die Rechtsordnung nehme in solchen Fällen durch Kontrollen vor den Besprechungen (vgl. Laufhütte aaO) nicht zu beseitigende Rechtsmißbräuche des Gefangenen und des Verteidigers so lange hin, bis der Verteidiger nach §§ 138a ff. StPO ausgeschlossen oder ihm die Berechtigung, als Verteidiger tätig zu werden, nach §§ 113, 114 BRAO entzogen sei (vgl. BGHSt 30, 38, 43; Laufhütte aaO § 138a Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO).

b) Im hier zu beurteilenden Fall einer drohenden Geiselnahme zum Nachteil des Verteidigers ist die Sach- und Interessenlage aber völlig anders. Der Gefangene würde sich in einer solchen Situation seines Verteidigers wie eines Dritten bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. Bei Begehung des Verbrechens nach § 239b StGB würde der Gefangene die Wahlverteidigung durch schlüssig erklärte fristlose Kündigung des Anwaltsvertrages gemäß § 627 BGB (vgl. Lüderssen aaO vor § 137 Rdn. 35) beenden. Für eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers bestünde ein wichtiger Grund entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl § 49 Rdn. 2). Im Stadium der Planung der Geiselnahme würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung vorbereiten; er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven Verteidigung stark verringert. Dadurch kommt auch dem Recht des Verteidigers auf unbeschränkten Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung der Verteidigung (vgl. Lüderssen aaO Rdn. 144) nur geringe Bedeutung zu.

c) Die Erwägungen der am Verfahren zum Erlaß eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1984 beteiligten Gesetzgebungsorgane bestätigen, daß die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht von der Sonderregelung der § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO umfaßt ist. Bundesrat und Bundesregierung hatten andere Fallgestaltungen im Blick. Unter Bedacht auf den Beschluß des Senats vom 17. Februar 1981 hatte der Bundesrat ein dringendes Bedürfnis der Vollzugspraxis dafür erkannt, auch in anderen Fällen als nach § 129a StGB bei besonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von Trennvorrichtungen bei Verteidigerbesuchen anordnen zu können, etwa bei schweren terroristischen Gruppenverbrechen oder gefährlichen Rauschgifttätern (BTDrucks. 10/1313 S. 58). Nur für diese Fälle ist die Bundesregierung unter Hinweis auf den hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen und seinem Verteidiger dem Gesetzesvorhaben entgegengetreten (BTDrucks. aaO S. 61). Die Konstellation, daß ausschließlich der Strafgefangene die Gesprächssituation zu verteidigungsfremden Zwecken mißbraucht, war ersichtlich nicht Gegenstand der Erörterungen.

2. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist als Ermächtigungsgrundlage anwendbar.

a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die von dem Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme nicht im Strafprozeß, sondern im Verwaltungsverfahren verhängt wurde, für das die besondere Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beachten ist (vgl. Kunig in von Münch/Kunig, GGK III 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 20; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Stand: 1992, Art. 103 Rdn. 244). Dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG trägt der vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform als Kompromiß erarbeitete § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausreichend Rechnung (vgl. BTDrucks. 7/3998, S. 7; Kaiser/Schöch aaO § 5 Rdn. 49; BVerfGE 33, 1, 11).

b) Der Einsatz der Trennscheibe dient zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Darunter ist auch die Sicherheit der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten während des Vollzuges zu verstehen (Kaiser/Schöch aaO § 6 Rdn. 21 bis 27; Böhm aaO § 4 Rdn. 20). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Sie trennt nämlich den Begriff Sicherheit von der Anstaltsordnung und verwendet nicht die sonst übliche Formulierung Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (Böhm aaO). Nur mit einem solchen Verständnis der Vorschrift wird auch der Verpflichtung der Vollzugsbeamten Rechnung getragen, strafbare Handlungen der Gefangenen zu unterbinden. Eine solche Pflicht ergibt sich schon aus dem in § 2 Satz 2 StVollzG vorgegebenen Sicherungsaspekt des Strafvollzuges (vgl. Verrel GA 2003, 595, 600 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Anstaltsleiter auch strafrechtlich verpflichtet, Straftaten seiner Gefangenen zu verhindern. Er besitzt insoweit eine Garantenstellung (vgl. RGSt 53, 292 f.; Verrel aaO 598; Rudolphi NStZ 1991, 361, 365 a. E.; Wagner in Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein 1992, 511, 513; Freund in MünchKommStGB § 13 Rdn. 141).

c) Der Einsatz einer Trennscheibe widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der hier zu beurteilenden besonderen Situation sein Interesse an einer effektiven Verteidigung selbst so stark verringert, daß der Schutz der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit des Verteidigers und der Sicherheit der Allgemeinheit vor Straftaten in der Vollzugsanstalt von der Rechtsordnung weitaus höher zu bewerten sind als seine verbliebenen Verteidigungsinteressen. Der von der Vollzugsbehörde angeordnete Einsatz der Trennscheibe ist geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu beseitigen. Der Eingriff ist auch erforderlich. Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung steht nicht zur Verfügung. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß mit einer etwaigen Durchsuchung des Gefangenen oder des Verteidigers die Gefahr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bereits eine Kugelschreibermine kann - etwa durch Pressen an die Halsschlagader des Opfers - geeignet sein, eine Bemächtigungssituation herbeizuführen. Die besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung (vgl. §§ 88, 90 StVollzG) würde die Belange des Beschwerdeführers stärker beeinträchtigen.

Der Senat schließt im Blick auf BVerfGE 89, 315, 322 ff. aus, daß - wie vom Verteidiger geltend gemacht - der von der Vollzugsbehörde erhobene Verdacht eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers darstellt. Er grenzt den in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981 gefundenen Rechtssatz - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - dahingehend ein, daß der Fall einer bevorstehenden Geiselnahme des Verteidigers durch seinen Mandanten die Anordnung eines Einsatzes der Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG rechtfertigt.



Ende der Entscheidung

Zurück