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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 5 ARs 20/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Basdorf, die Richterin Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen:
Tenor:
Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.
Gründe
Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,
"der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen",
stimmt der 5. Strafsenat dem genannten Rechtssatz zu. Der 5. Strafsenat teilt die im Anfragebeschluß genannten wesentlichen Gründe und hält an eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.
Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,
"der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen",
hat der 5. Strafsenat bereits in seinem Antwortbeschluß vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00 - auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - zustimmend Stellung genommen.
Ende der Entscheidung
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