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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 5 ARs 26/01
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 132 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Tenor:
Trotz der Ausführungen von Pfeiffer, Festschrift für Meyer-Goßner S. 705 ff., gibt der Senat seine der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Ende der Entscheidung
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