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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: 5 ARs 49/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 ARs 49/00

vom

23. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Rechtsprechung des Senats steht der vom 3. Strafsenat gemäß Anfragebeschluß vom 21. September 2000 - 3 StR 323/00 - beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.

Der Senat neigt - auch in Konsequenz zu BGHSt 39, 100; 44, 196; BGH NJW 2000, 1878, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - dem im Anfragebeschluß vertretenen Rechtssatz zu (vgl. schon Senatsbeschluß vom 19. Juni 1996 - 5 StR 274/96 -, NStZ-RR 1996, 355 mit Anwendung des § 154a StPO).



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