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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 5 StR 10/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. August 2001 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch des Berufsverbots entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zur Schuld und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hält jedoch die Anordnung des Berufsverbots (§ 70 StGB) gegen den Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein Berufsverbot rechtfertigen könnten. Er kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Ende der Entscheidung
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