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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 100/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
Ende der Entscheidung
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