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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 101/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 101/07

vom 9. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgeerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass nach "sexuellen Missbrauchs" jeweils die Worte "von Kindern" eingefügt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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