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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 103/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 406 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 103/08

vom 15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weitgehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionsklägerin diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO (BGH wistra 2007, 102, 108).

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