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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 103/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 406 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weitgehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionsklägerin diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO (BGH wistra 2007, 102, 108).
Ende der Entscheidung
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