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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 104/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 176 Abs. 1 | |
StGB § 176a Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der jeweiligen Tatbilder keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
Ende der Entscheidung
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