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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 5 StR 106/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
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