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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 108/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. März 2004 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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