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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 122/05
Rechtsgebiete: StPO, AuslG, StGB, AufenthG, FreizügG/EU, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 92a
AuslG § 92a Abs. 2 Nr. 1
StGB § 2 Abs. 3
AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 96 Abs. 2 Nr. 1
FreizügG/EU § 1
JGG § 74
JGG § 109 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 122/05

vom 11. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Einschleusens von Ausländern gemäß § 92a Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer unterstützte der Angeklagte von Juli bis Oktober 2002 als sog. "Wirtschafter" eines Bordellbetriebes Frauen aus Bulgarien, Lettland, Ungarn, Tschechien, Litauen und Polen bei der Ausübung der Prostitution; die Frauen waren nicht im Besitz eines Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung. Zutreffend hat das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten als Beihilfe zum illegalen Aufenthalt der osteuropäischen Frauen gewertet (vgl. BGH StraFo 2005, 82); diese hielten sich zur Tatzeit wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und damit illegal im Bundesgebiet auf (vgl. BGH aaO).

2. Der Schuldspruch begegnet auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB keinen Bedenken.

a) Die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Aufenthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 ist keine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes, weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Mosbacher wistra 2005, 54, 55; a. A. AG Bremen StV 2005, 218; LG Bremen StV 2005, 219; StA Dresden StV 2005, 220). Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Aufenthalt des betreffenden Ausländers zur Tatzeit genehmigungspflichtig war und ob in diesem Fall die erforderliche Genehmigung vorlag oder nicht.

b) Die dem früheren § 92a AuslG entsprechende Strafnorm des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (§ 96 AufenthG) stellt im vorliegenden Fall auch kein milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar. Eine gewerbsmäßige Unterstützung des illegalen Aufenthalts mehrerer Ausländer im Bundesgebiet ist gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in gleicher Weise wie nach § 92a Abs. 2 Nr. 1 AuslG strafbar. Da der Straftatbestand des illegalen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG schon zuvor von Unionsbürgern im Sinne von § 1 FreizügG/EU nicht erfüllt werden konnte (vgl. Franke in GK-AuslR [Stand: Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 2), hat sich das Gesetz auch insoweit durch die Neuregelung des AufenthG (insb. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 11 FreizügG/EU) nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB geändert (a. A. AG Bayreuth StV 2005, 217). 3. Das Landgericht konnte zudem ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) dem Umstand Gewicht beimessen, daß der Angeklagte im Jahr 2004 erneut in verantwortlicher Funktion in einem Bordell angetroffen wurde, in dem Frauen aus Osteuropa der Prostitution nachgingen. Dies gilt auch angesichts dessen, daß diese Information aus einem neuen gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren stammt.

4. Im Hinblick auf die Einkünfte des Angeklagten aus der festgestellten fortgesetzten Erwerbstätigkeit sieht der Senat keine Veranlassung, von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen nach §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abzusehen.

Ende der Entscheidung

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