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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: 5 StR 128/00
Rechtsgebiete: StPO, AO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
AO § 373 Abs. 1
AO § 374 Abs. 1
AO § 375 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 73
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 128/00

vom

18. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es die sichergestellten Zigaretten eingezogen und für beim Angeklagten weiterhin sichergestellte 60.200 DM den Verfall angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte vor dem 30. Juni 1999 von unbekannten Lieferanten mehr als 3,5 Millionen Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten verschafft, um sie in der Folgezeit mit Gewinn weiterzuverkaufen. Einen Teil der Zigaretten wollte er am 30. Juni 1999 auf einem Markt verkaufen, was von Zollbeamten bemerkt wurde. Die von dem Angeklagten mitgeführten Zigaretten sowie ein Betrag von 9.685 DM wurden sichergestellt. Bei einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden in der Küche der Wohnung des Angeklagten weitere 50.515 DM aufgefunden, die in Aluminiumfolie verpackt und in der Dunstabzugshaube versteckt worden waren. Das Landgericht hat aus diesem Betrag - unter Zugrundelegung eines Gewinns für den Angeklagten von drei DM pro Stange Zigaretten - die Menge weiterer Zigaretten errechnet, die sich der Angeklagte neben den sichergestellten und den am 30. Juni 1999 bereits verkauften Zigaretten verschafft hatte, und hat auch diese Zigaretten der Verurteilung zugrunde gelegt.

1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 AO weist keinen Rechtsfehler auf.

Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, die sich auf ausreichende Indizien stützt, zu dem Schluß gekommen ist, daß das in der Dunstabzugshaube aufgefundene Geld dem Angeklagten zuzurechnen sei und aus dem Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten stamme.

2. Die Beweiswürdigung hält jedoch insoweit rechtlicher Nachprüfung nicht stand, als das Landgericht ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß es sich bei dem in der Dunstabzugshaube aufgefundenen Geld (ausschließlich) um den Gewinn des Angeklagten aus dem Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten handelt. Die Stückelung des Geldbetrages - bis auf einen Zweihundertmarkschein lediglich kleinere Beträge - deutet darauf hin, daß es sich hierbei um die Umsatzerlöse aus Zigarettenverkäufen handelt. Um den dem Angeklagten verbliebenen Gewinn könnte es sich nur dann handeln, wenn der Angeklagte nach den Zigarettenverkäufen von den Umsatzerlösen Geldbeträge - z. B. zur Bezahlung seiner eigenen Lieferanten - entnommen hätte. Dafür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Die Annahme, es handele sich um den Gewinn des Angeklagten, stellt eine - nicht näher begründete - Vermutung des Tatrichters dar. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit auf einer nicht tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR § 261 - Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Der Senat schließt aus, daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Bei den verbleibenden Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß es sich bei dem aufgefundenen Geldbetrag um die Verkaufserlöse des Angeklagten und nicht lediglich um seinen Gewinn handelt. Damit ergibt sich ein erheblich niedrigerer Schuldumfang. Der neue Tatrichter wird die vom Angeklagten beschaffte Zigarettenmenge auf der Basis des in der Dunstabzugshaube versteckten Geldbetrages unter Zugrundelegung der Zigarettenverkaufspreise des Angeklagten neu zu schätzen haben (zur Schätzung vgl. BGH wistra 1999, 426).

3. Weder die Einziehung der sichergestellten Zigaretten gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO noch der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des sichergestellten Geldes begegnet rechtlichen Bedenken.

Ende der Entscheidung

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