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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 13/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die unterbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verübten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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