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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 13/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall 1 entfällt. Dieses im Sommer 1992 begangene Delikt ist verjährt, weil verjährungsunterbrechende Handlungen vor Anklageerhebung (12. August 1997) nicht vorliegen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es erkannt hätte, daß dieser Fall wegen Verjährung rechtlich allein als sexueller Mißbrauch eines Kindes und nicht auch als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu bewerten war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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