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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 135/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154a Abs. 2
StGB § 174
StGB § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 135/05

vom 30. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt P als Verteidiger,

Rechtsanwältin K als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte W , Justizhauptsekretärin N als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 16. Dezember 2004 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen - sämtlich Straftaten zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten 12- bis 16jährigen Stieftochter - zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die in der Revisionshauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Die Überprüfung der Einzelstrafaussprüche deckt keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler auf. Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausgeführt hat, die uneingeschränkte Anlastung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommener, teilweise möglicherweise sogar insoweit verjährter tateinheitlicher Vergehen nach § 174 StGB in den ersten vier Fällen nicht unbedenklich. Mildere Einzelfreiheitsstrafen als die hierfür verhängten (dreimal drei Jahre, einmal zwei Jahre und sechs Monate) hätten hier indes, auch wenn die Gewalt im Sinne des § 177 StGB in diesen Fällen "im unteren Bereich gelegen hat" (UA S. 10), keine schuldangemessene Sanktion mehr begründet.

Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen die Gesamtstrafbildung. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafmilderungsgründe (UA S. 9 f.; 11) hätte die gravierende Anhebung der Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mindestens näherer Erläuterung bedurft. Dies gilt angesichts des gegebenen engen situativen und teils auch zeitlichen Zusammenhangs trotz des Gesamtgewichts der abgeurteilten Taten, die im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts von dem bislang unbestraften Angeklagten, bei dem eine herausgehobene Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich ist, verübt worden sind.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen bloßen Begründungs- und Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die rechtskräftigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der bislang getroffenen Feststellungen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Es kann dabei nur weitere Feststellungen berücksichtigen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen. Hierzu wird auch der Umstand zu rechnen sein, daß der Angeklagte seine Revision ungeachtet der vom Senat verdeutlichten Aussicht eines (vorläufigen) Erfolges zum Schuldspruch aufgrund mangelhafter Begründung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil (vgl. zu den mißachteten Anforderungen vollständiger Begründung in Fällen dieser Art nur: BGH NStZ 2000, 496, 497; 2002, 494, 495; NJW 2003, 2250; jeweils m.w.N.) auf den Strafausspruch beschränkt und damit auch den Interessen der Nebenklägerin Rechnung getragen hat, die durch einen uneingeschränkten Verfahrensfortgang ersichtlich gravierend beeinträchtigt worden wäre. Das wird eine merkliche Absenkung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe nahelegen.

Ende der Entscheidung

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