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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 136/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 120 Abs. 1 | |
StPO § 126 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 - 11 KLs 147 Js 79932/01 - sowie der Haftfortdauerbeschluß vom 11. August 2003 werden aufgehoben.
Der Angeklagte S ist in vorliegender Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2003 teilweise aufgehoben. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1, § 126 Abs. 3 StPO).
Ende der Entscheidung
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