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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 14/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Strafzumessung:
Das Landgericht ist nicht von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen. Auch soweit die so genannten Zwischenhändler "tatsächlich in gewissem Umfang Schrott- und Metalllieferungen" (UA S. 20) vornahmen, durfte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Geltendmachung der in den Gutschriften enthaltenen Vorsteuerbeträge zu Lasten der Angeklagten berücksichtigen. Denn die Zwischenhändler gaben keine Umsatzsteuererklärungen ab (vgl. UA S. 21, 63 ff.) und verwendeten die erhaltenen Umsatzsteuerbeträge für sich (UA S. 68). Die Überzeugung des Landgerichts, dass auch dies vom Vorsatz der Angeklagten erfasst war, beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung (UA S. 63 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung der Angeklagten an den durch Unterlassen begangenen Steuerhinterziehungen der Zwischenhändler (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht gesondert ausgeurteilt worden ist.
Ende der Entscheidung
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