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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 5 StR 143/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 143/07

vom 27. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend abgeändert, dass

a) die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall (II. 17. der Urteilsgründe) entfällt; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die Feststellungen im Fall II. 17. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht tragen. Die Geschädigte war zum Ende des angegebenen Tatzeitraums, nämlich ab dem 11. September 1998, bereits vierzehn Jahre alt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat erst in dem letztgenannten Zeitraum begangen wurde und daher nicht mehr dem Schutzbereich des § 176 StGB unterfällt. Der jedenfalls verwirklichte sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist aber auch bei Annahme des spätesten Tatzeitpunktes bereits verjährt. Daher war der Angeklagte insoweit freizusprechen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt.

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