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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.1998
Aktenzeichen: 5 StR 150/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 150/98

vom

5. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zu ihrer Freisprechung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Die Angeklagte gehörte als Staatsanwältin einer Sonderarbeitsgruppe an, die Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 17. Juni 1953 in Berlin(Ost) bearbeitete. Zwei 17 bzw. 18 Jahre alte Mädchen waren in den Abendstunden des 17. Juni 1953 wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperre von der Volkspolizei aufgegriffen, zur Feststellung ihrer Personalien in eine Schule in Berlin-Lichtenberg gebracht und dort in einem Klassenzimmer eingeschlossen worden. Hier zerrissen die Mädchen ein Foto des DDR-Staatspräsidenten Pieck, schrieben auf die im Bilderrahmen verbliebene Pappe den Spruch: "SED ne, FDGB ne, Adenauer ja, das ganze Volk ruft hurra", zerrissen ein Plakat mit einem Friedensaufruf und dem Bild einer Friedenstaube und begannen anschließend eine Diskussion mit Volkspolizisten, bei der sie Sowjetsoldaten als "Russenpack" bezeichneten. Die Mädchen wurden inhaftiert. Am 26. Juni 1953 erhob die Angeklagte eine auf die Kontrollratsdirektive Nr. 38 gestützte, mit dem Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verbundene Anklage, über die bereits am 29. Juni 1953 vor dem Stadtgericht Berlin verhandelt wurde; hier wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt; die Mädchen wurden aus der Haft entlassen.

Den Schuldvorwurf sieht das Landgericht durch eine wissentliche Überdehnung der zur Anwendung gebrachten Strafnorm bei Anklageerhebung und Haftfortdauerantrag als verwirklicht an.

2. Zutreffend hat das Landgericht einen Rechtsbeugungsvorsatz nicht allein in der Anwendung des von der Angeklagten herangezogenen - objektiv rechtsstaatswidrigen - "Staatsschutzrechts" gefunden (vgl. BGHSt 41, 317, 321 ff.). Aber auch die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter jene "Staatsschutz-Normen" ist nicht derart abwegig gewesen, daß sich daraus der Nachweis des erforderlichen direkten Vorsatzes der Rechtsbeugung herleiten ließe.

Die Abweichung des von der Angeklagten verfaßten abstrakten Anklagesatzes vom Wortlaut der herangezogenen Kontrollratsdirektive - "durch faschistische Provokationen" statt "durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus" - war nicht etwa so erheblich, daß die Wertung einer "grotesken" Entfernung vom Wortlaut der Kontrollratsdirektive, aus der eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots zu belegen wäre, und eines "manipulierten Anklagesatzes" (UA S. 29 f.) gerechtfertigt wäre. "Propaganda" und "Provokation" sind keine Gegensätze, letztere muß nicht etwa unbedingt straflos sein.

Den in Berlin(Ost) zur Aufklärung der Unruhen am 17. Juni 1953 eingesetzten Amtsträgern konnte das Verhalten der jungen Mädchen an diesem Tag als staatskritisch und ehrverletzend erscheinen; namentlich vor dem Hintergrund der besonders angespannten politischen Lage zu jenem Zeitpunkt an einem Höhepunkt des "Kalten Krieges" wird die Wertung des Tatrichters, die Mädchen hätten sich "allenfalls" wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht (UA S. 25, 31), der für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Berücksichtigung der Tatzeitsituation nicht gerecht. Daß ein "Aufruf" gegen maßgebliche DDR-Institutionen und für den Kanzler der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf eine entsprechende Haltung der DDR-Bevölkerung nur aus der Sicht massiv im Sinne der DDR indoktrinierter Personen als Propaganda für Nationalsozialismus oder Militarismus, zudem als friedensgefährdend zu werten war, versteht sich von selbst; zu diesem Personenkreis aber gehörte die Angeklagte.

Ob die Begründung, mit der das Landgericht die Einlassung der Angeklagten, sie habe auf Weisung der sowjetischen Besatzungsmacht gehandelt, abgetan hat, und die Überlegungen, weshalb auch eine zu ihren Gunsten unterstellte entsprechende Weisung sie nicht entlasten könnte, ebenfalls durchgreifenden Bedenken begegnen müßten, bedarf keiner Entscheidung. Ferner kann offenbleiben, ob die Annahme eines Rechtsbeugungsvorsatzes auch deshalb in Zweifel gezogen werden müßte, weil es nicht ganz fernliegend erscheint, daß die weitere Behandlung der Verfolgten schon bei Anklageerhebung justizintern abgestimmt war und eine Entscheidung, die weitere Verfolgung der jungen Mädchen auf eine kurzfristige Verlängerung ihrer Untersuchungshaft zu beschränken, der Annahme direkten Rechtsbeugungsvorsatzes entgegenstünde (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97).

3. Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter für den Zeitpunkt der 45 Jahre zurückliegenden Tat die Voraussetzungen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes für die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Überreaktion der Angeklagten gegen die jungen Mädchen treffen könnte. Dies gilt zumal deshalb, weil die Angeklagte als gelernte Kontoristin nach Einsätzen als Trümmerfrau und Straßenbahnfahrerin lediglich eine eineinhalbjährige Volksrichterausbildung erhalten und auch nicht etwa über eine längere Berufserfahrung verfügt hatte. Die aus heutiger Sicht besonders abseitigen Erwägungen der Angeklagten in der Anklageschrift zu den Gründen für eine mangelnde Entschuldigung der Verfolgten aufgrund ihrer Jugend (UA S. 9) sind ersichtlich eher hierauf zurückzuführen, als daß daraus ein tragfähiger Beweis für einen Rechtsbeugungsvorsatz hergeleitet werden könnte.

Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die Angeklagte selbst freizusprechen.

Ende der Entscheidung

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