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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 151/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert, daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum 31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weise auf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzogenen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einem halben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt die Anrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecuador vollzogenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:2 (statt 1:1).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; je ein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände und Haftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte untergebracht war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab ermessensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderen für die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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