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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 157/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 9. April 2002:
Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexiko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).
Ende der Entscheidung
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