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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 158/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 246a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 35 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.
Ende der Entscheidung
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