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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 5 StR 160/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 160/06

vom 22. Mai 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Sollte aufgrund altersbedingten Kräfteabbaus die Gefährlichkeit des Beschuldigten nachlassen oder sich die Möglichkeit seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit dem für seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen ergeben, wird gemäß § 67d Abs. 2 StGB eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nachhaltig zu prüfen sein.



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