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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 161/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 161/06

vom 13. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus:

"Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwerdeführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche Überprüfung, weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Beschwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M. enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll."

Dem schließt sich der Senat an.



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