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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 165/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
StGB § 57 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholten massiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches erweist sich die - im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende - Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber noch nicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung des Angeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Entscheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.
Ende der Entscheidung
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